LAG Niedersachsen - Beschluss vom 23.05.2011
12 TaBV 70/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; ArbGG § 81 Abs. 3; ArbGG § 87 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/10

Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates bei nachwirkungsloser Beendigung einer Betriebsvereinbarung zu Entgeltgrundsätzen; Antrag des Betriebsrats auf Veranlassung der Arbeitgeberin zur Einleitung eines Beteiligungsverfahrens zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 12 TaBV 70/10

DRsp Nr. 2011/13472

Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates bei nachwirkungsloser Beendigung einer Betriebsvereinbarung zu Entgeltgrundsätzen; Antrag des Betriebsrats auf Veranlassung der Arbeitgeberin zur Einleitung eines Beteiligungsverfahrens zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin

Der Umstand, dass eine Betriebsvereinbarung über Entgeltgrundsätze ohne Nachwirkung geendet hat, macht das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Eingruppierungen nicht notwendig gegenstandslos. Sobald sich der Arbeitgeber entschließt, die Arbeitnehmer weiterhin einem allgemeinen Vergütungssystem zuzuordnen, selbst wenn dieses einseitig und vom Arbeitgeber unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG eingeführt oder fortgeführt wurde, muss er diejenigen Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Vergütungssystems fallen, unter Beachtung des Mitbeurteilungsrechts des Betriebsrates nach § 99 BetrVG eingruppieren.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 27.07.2010 - 1 BV 2/10 - abgeändert und den Beteiligten zu 2) und 3) aufgegeben, die Zustimmung des Antragstellers zur Eingruppierung der Mitarbeiterin P. ab dem 01.03.2010 zu beantragen und im Fall ihrer Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. Nr. ;