LAG Hamburg - Beschluss vom 26.03.2015
1 TaBV 6/14
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ASiG § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BV 1/14

Mitbestimmungswidriger Einsatz einer externen Fachkraft für ArbeitssicherheitUnterlassungsantrag des Betriebsrats bei Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zur Verhandlung und Entscheidung

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 1 TaBV 6/14

DRsp Nr. 2016/18089

Mitbestimmungswidriger Einsatz einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zur Verhandlung und Entscheidung

1. Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu. 2. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Übertragung der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit an einen überbetrieblichen Dienst mitzubestimmen. 3. § 9 Abs. 3 ASiG regelt mit der Verpflichtung zur Anhörung des Betriebsrats vor der Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes nur den Fall, dass der Betriebsrat bereits bei der abstrakten Vorentscheidung über die Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes mitbestimmt hat. Die generelle Entscheidung, ob die Arbeitgeberin eine interne Fachkraft für Arbeitssicherheit, eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder aber einen überbetrieblichen Dienst einsetzt, unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats.