LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.02.2011
11 TaBV 80/10
Normen:
BetrVG § 81 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 81 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 81 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1 Alt. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 42/10

Mitbestimmungswidrige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs durch Entzug der Vorarbeiterfunktion; Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung der Versetzung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 11 TaBV 80/10

DRsp Nr. 2011/9051

Mitbestimmungswidrige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs durch Entzug der Vorarbeiterfunktion; Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung der Versetzung

1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BetrVG kann auch durch Übertragung einer neuen Teilaufgabe und Entzug der bisher wahrgenommenen Funktionen erfolgen; dabei muss die neu übertragene oder entzogene Aufgabe nicht unbedingt innerhalb der Gesamttätigkeit überwiegen sondern dieser maßgeblich ein solches Gepräge geben, dass nach ihrem Hinzutreten oder Wegfall insgesamt von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden kann (erhebliche Änderung der Teilfunktionen). 2. Für die Beantwortung der Frage, ob einem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen und deshalb von einer Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BetrVG auszugehen ist (sofern diese Zuweisung voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet), ist nicht allein auf den zeitlichen Anteil der Veränderung abzustellen; zu berücksichtigen ist auch, ob die (Vorarbeiter-) Tätigkeit des Arbeitnehmers seine Gesamttätigkeit auch qualitativ geprägt hat, indem er etwa mit Übernahme dieser Funktion (eines Vorarbeiters) eine höhere Verantwortung im Vergleich zu seiner früheren (Staplerfahrer-) Tätigkeit getragen hat.

Tenor