LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.11.2010
5 TaBV 21/10
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 35/09

Mitbestimmungswidrige Einstellungen und Versetzungen in Verkaufsstellen; Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei kurzfristigen personellen Maßnahmen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 21/10

DRsp Nr. 2011/10675

Mitbestimmungswidrige Einstellungen und Versetzungen in Verkaufsstellen; Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei kurzfristigen personellen Maßnahmen

Nimmt die Arbeitgeberin Einstellungen und Versetzungen häufig nur für einen oder mehrere Tage vor und schließt sie dabei kurzfristige Verträge ab, um urlaubs-, krankheits- oder anders bedingte Ausfälle zu ersetzen, und hat dies zur Folge, dass ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach §§ 99, 100 BetrVG sich entweder vor einer gerichtlichen Entscheidung erledigt oder gar nicht erst eingeleitet wird, da die Maßnahme bereits vor der Dreitagesfrist des § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG wieder beendet ist und ihre Aufhebung nach § 101 BetrVG dann regelmäßig ausscheidet, kann der Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beantragen, dass die Arbeitgeberin es unterlässt, in konkret benannten Verkaufsstellen Einstellungen oder Versetzungen vorzunehmen, ohne den Betriebsrat mindestens eine Woche vorher ordnungsgemäß darüber zu unterrichten oder seine Zustimmung erhalten zu haben, oder ohne ihn zumindest im Sinne einer vorläufigen personellen Maßnahme zu beteiligen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. und die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2010 - 3 BV 35/09 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.

Normenkette: