LAG Hamm - Beschluss vom 30.04.2010
10 TaBV 72/09
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; BetrVG § 5 Abs. 4; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 101; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/07

Mitbestimmungswidrige Einstellung des Leiters der Revisionsabteilung einer Genossenschaftsbank; Aufhebungsantrag des Betriebsrats bei fehlender unternehmerischer Leitungstätigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 72/09

DRsp Nr. 2010/14230

Mitbestimmungswidrige Einstellung des Leiters der Revisionsabteilung einer Genossenschaftsbank; Aufhebungsantrag des Betriebsrats bei fehlender unternehmerischer Leitungstätigkeit

1. Ist der Arbeitnehmer als Leiter der Revisionsabteilung einer Genossenschaftsbank aufgrund seine Arbeitsvertrages zur Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern seiner Abteilung nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand berechtigt, fehlt es an dem in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG normierten Merkmal der Selbständigkeit; da die Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG nach dem Arbeitsvertrag bestehen muss, spielt es keine Rolle, ob der Mitarbeiter eine Arbeitnehmerin für die Revisionsabteilung eingestellt hat, ohne dies zuvor ausdrücklich mit dem Vorstand abzustimmen. 2. Angestellte in Stabsfunktionen sind den leitenden Angestellten nicht schon wegen ihrer Prokura nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG zuzuordnen; zum leitenden Angestellten wird ein Mitarbeiter auch nicht durch Vereinbarung mit der Arbeitgeberin.