LAG Köln - Beschluss vom 21.07.2010
9 TaBV 6/10
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 101; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 352/08

Mitbestimmungswidrige Beschäftigung von Dienstleistern in der Poststelle des Unternehmens; Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Prüfung des Mitbestimmungsrechts; Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung der Einstellung von Leiharbeitnehmern und auf Unterrichtung über den Einsatz von Dienstleistern außerhalb der Poststelle

LAG Köln, Beschluss vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 9 TaBV 6/10

DRsp Nr. 2011/6212

Mitbestimmungswidrige Beschäftigung von Dienstleistern in der Poststelle des Unternehmens; Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Prüfung des Mitbestimmungsrechts; Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung der Einstellung von Leiharbeitnehmern und auf Unterrichtung über den Einsatz von Dienstleistern außerhalb der Poststelle

1. Wird in einer Poststelle die eingehende und die ausgehende Post sowohl von eigenen Arbeitnehmern als auch von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens aufgrund eines Dienstleistungsvertrages gemeinsamen bearbeitet, so kann beim Einsatz der Mitarbeiter des anderen Unternehmens ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bestehen. 2. Entscheidend kann dabei sein, dass auch der Einsatz der Mitarbeiter des anderen Unternehmens von der bei der Arbeitgeberin angestellten Leiterin der Poststelle gesteuert wird, und dass bei der Verhinderung von eigenen Arbeitnehmern eine Vertretung durch (zusätzliche) Mitarbeiter des Dienstleistungsunternehmens erfolgt. 3. Zum Umfang des Auskunftsrechts nach § 80 Abs. 2 BetrVG.

1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stehen.