LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.08.2010
23 TaBV 660/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BV 23163/09

Mitbestimmungswidrige Änderung der Vergütungsgrundsätze; Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei Streichung einer Sonderzuwendung für bestimmte Beschäftigtengruppe ohne Beteiligung des Betriebsrats

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 23 TaBV 660/10

DRsp Nr. 2011/6582

Mitbestimmungswidrige Änderung der Vergütungsgrundsätze; Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei Streichung einer Sonderzuwendung für bestimmte Beschäftigtengruppe ohne Beteiligung des Betriebsrats

1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen sowie deren Änderung mitzubestimmen; das Mitbestimmungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen der Arbeitgeberin orientierten Lohngestaltung schützen und zugleich die Einbeziehung des Betriebsrates zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen. 2. Entlohnungsgrundsätze sind abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung und damit allgemeine Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebes in abstrakter Weise ergibt.