LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.01.2020
4 TaBV 5/19
Normen:
BetrVG §§ 95, 99;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 285/18

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Neuzuordnung eines im Homeoffice tätigen Arbeitnehmers zu einem neuen Dienstort

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 4 TaBV 5/19

DRsp Nr. 2020/15287

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Neuzuordnung eines im Homeoffice tätigen Arbeitnehmers zu einem neuen Dienstort

Eine die Dauer von einem Monat überschreitende Zuordnung eines in einem Home Office tätigen Arbeitnehmers zu einem neuen Dienstort ist auch dann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn der Inhalt seiner Tätigkeit, sein Arbeitsort in seinem Home Office und die Person seines Fachvorgesetzten unverändert bleiben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2018 – 14 BV 285/18 – abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG §§ 95, 99;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von Versetzungen.