Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.12.2012 in Sachen
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, der auf einem zwischen den Beteiligten streitigen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 BetrVG beruhen soll.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen, wird auf die Abschnitte I und II des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Bonn vom 08.08.2012 Bezug genommen.
Der erstinstanzliche Beschluss wurde dem Antragsteller und Beschwerdeführer am 13.09.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 04.10.2012 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 13.12.2012 - am 12.12.2012 begründet.
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