LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.04.2003
4 TaBV 7/03
Normen:
ZPO § 299 ; ZPO § 242 ; BetrVG § 80 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; TVG § 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 24/02

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz von Servicekräften - Entgeltrahmentarifvertrag Filmtheater

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 4 TaBV 7/03

DRsp Nr. 2003/12608

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz von Servicekräften - Entgeltrahmentarifvertrag Filmtheater

1. Das Mitbestimmungsrecht umfasst nicht nur die Frage, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden solle und wann die einzelnen Schichten beginnen und enden sollen. Es umfasst auch den Schicht- und Dienstplan selbst.2. Damit unterliegt auch die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Schichtsystems im Detail der Mitbestimmung bis hin zu Fragen, in wieviel Schichten die Belegschaft aufzuteilen ist und welche Arbeitnehmer den einzelnen Schichten persönlich zuzuordnen sind.3. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gewährt dem Betriebsrat jedoch nicht das Recht hinsichtlich der Frage mitzubestimmen, welche Arbeiten die Arbeitnehmer in den Schichten, zu denen sie planmäßig eingesetzt sind, zu verrichten haben. Dies ist eine Frage des Direktionsrechtes, welches der Arbeitgeber jedenfalls außerhalb der Normen des § 87 Abs. 1 BetrVG ohne Mitbestimmung des Betriebsrates ausüben kann.

Normenkette:

ZPO § 299 ; ZPO § 242 ; BetrVG § 80 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; TVG § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den Umfang der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, insbesondere um einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit dem Entgeltrahmentarifvertrag Filmtheater hinsichtlich des Einsatzes von Servicekräften.