LAG Düsseldorf - Beschluss vom 28.04.1995
15 TaBV 107/94
Normen:
BetrVG § 87 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 13.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 59/94

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit in einem Betrieb

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.1995 - Aktenzeichen 15 TaBV 107/94

DRsp Nr. 2001/14282

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit in einem Betrieb

"Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer einheitlich die wöchentliche Arbeitszeit erhöht, ohne dass sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage - alles geregelt in einer Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit - ändern müssten; inwieweit gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern individualrechtlich die Arbeitszeit verlängert werden konnte, war nicht zu entscheiden."

Normenkette:

BetrVG § 87 ;

Gründe:

Antragsteller ist der Betriebsrat in der D. Niederlassung des Arbeitgebers, der dort circa 800 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Arbeitgeber, der keinem Arbeitgeberverband angehört, wendete in der Vergangenheit Regelungen aus verschiedenen Metalltarifverträgen des Tarifgebietes Nordwürttemberg/Nordbaden auch in der Niederlassung D. an. Es war in diesem Tarifgebiet für 1993 eine wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden vereinbart.