LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.05.2013
1 TaBV 31/12
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 14
Vorinstanzen:
vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 71/12

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei konzerninternen Versetzungen zur Streikabwehr

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 1 TaBV 31/12

DRsp Nr. 2013/15940

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei konzerninternen Versetzungen zur Streikabwehr

Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach § 99 BetrVG bei Versetzungen entfällt nicht, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend im Betrieb eines anderen Unternehmens im Konzern eingesetzt werden soll, weil in dem anderen Konzernunternehmen ein Arbeitskampf stattfindet.

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts L. vom 31.10.2012 - 5 BV 71/12 - wird geändert:

Es wird festgestellt, dass die Versetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Streikabwehr aus dem Betrieb der Arbeitgeberin in den Betrieb der A. N. W. GmbH während der Dauer eines Streiks in der A. N. W. GmbH der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bedarf, soweit sich die Arbeitgeberin nicht selbst im Arbeitskampf befindet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers (Betriebsrat) bei unternehmensübergreifenden Versetzungen während eines Arbeitskampfs.

Die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) ist eine Tochter der A. K. Verwaltungsgesellschaft (AKV), die ihrerseits zum Konzern der A. K. GmbH (AKG) gehört. Eine weitere Tochtergesellschaft der AKV ist die A. N. W. GmbH, die im Sommer 2012 im Rahmen von Tarifverhandlungen mit ver.di bestreikt wurde.