LAG Köln - Beschluss vom 03.05.2024
9 TaBV 50/23
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 110/22

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Zuweisung von Tätigkeiten im Leistungslohn; Einzelfall zur Frage des Vorliegens einer Versetzung

LAG Köln, Beschluss vom 03.05.2024 - Aktenzeichen 9 TaBV 50/23

DRsp Nr. 2024/8493

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Zuweisung von Tätigkeiten im Leistungslohn; Einzelfall zur Frage des Vorliegens einer Versetzung

Einzelfall zur Frage des Vorliegens einer Versetzung

Tenor

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.08.2023 - 5 BV 110/22 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Zuweisung von Tätigkeiten im Leistungslohn.

Die kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebundene Arbeitgeberin, ein Unternehmen der Metallindustrie mit 445jähriger Geschichte und derzeit noch ca. 150 Arbeitnehmern, ist auf die Herstellung von Kupfer- und Kupferlegierungsbändern spezialisiert. Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des S Betriebs finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW, insbesondere das Entgeltrahmenabkommen (ERA) Anwendung. Entgeltgrundsätze im Sinne des ERA sind nach § 5 Nr. 1 ERA das Leistungsentgelt (Akkord, Prämie, Zielvereinbarung I) und das Zeitentgelt (mit Leistungszulage gemäß § 10 ERA, Zielvereinbarung II).