LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2021
5 Sa 295/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 224/20

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Versetzung des ArbeitnehmersKein Raum für vorsorgliche Änderungskündigungen zwecks VersetzungKeine Verdichtung des Arbeitsorts durch langjährige Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 295/20

DRsp Nr. 2021/13348

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Versetzung des Arbeitnehmers Kein Raum für vorsorgliche Änderungskündigungen zwecks Versetzung Keine Verdichtung des Arbeitsorts durch langjährige Tätigkeit

1. Die mitbestimmungspflichtige Versetzung des Arbeitnehmers ist ohne Anhörung des Betriebsrats unwirksam. 2. Die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung mit dem Ziel der Versetzung ist überflüssig.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. Juli 2020, Az. 8 Ca 224/20, teilweise abgeändert und der Antrag des Klägers auf Beschäftigung im Werk W. abgewiesen.

Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung und einen Beschäftigungsanspruch des Klägers am bisherigen Arbeitsort.

1. 2. 3. 1. 2. 1. 2.