BAG - Beschluß vom 20.02.2001
1 ABR 30/00
Normen:
BetrVG §§ 99, 101 ; ZPO § 139 ; AÜG § 14 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1908
DB 2001, 2054
NZA 2001, 1033
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6a BV 15/99
LAG München, vom 01.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 51/99

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung technischer Sachverständiger, die im Inland ausgebildet und im Ausland bei einer anderen Konzerngesellschaft eingesetzt werden. Ausstrahlung des deutschen Betriebsverfassungsrechts durch Erfüllung inländischer öffentlicher Aufgaben im Ausland

BAG, Beschluß vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 1 ABR 30/00

DRsp Nr. 2001/15260

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung technischer Sachverständiger, die im Inland ausgebildet und im Ausland bei einer anderen Konzerngesellschaft eingesetzt werden. Ausstrahlung des deutschen Betriebsverfassungsrechts durch Erfüllung inländischer öffentlicher Aufgaben im Ausland

»Ein Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, zu bereits vorgenommenen Einstellungen nachträglich die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen, ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Möglichkeit des Betriebsrats, nach § 101 BetrVG vorzugehen, ist ein solcher Antrag unzulässig.« Orientierungssätze: 1. Bei personellen Maßnahmen ist ein Antrag auf Verpflichtung des Arbeitgebers, zu bereits vorgenommenen Einstellungen nachträglich die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, im Gesetz nicht vorgesehen. Ein solcher Antrag ist auch nicht erforderlich, da der Betriebsrat seine Rechte gemäß § 101 BetrVG wahren kann. 2. Stellt ein deutsches Unternehmen technische Sachverständige ein, die bei ausländischen Tochtergesellschaften eine nach deutschem Recht amtlich anerkannte Prüftätigkeit ausüben sollen und insoweit auch Weisungen des deutschen Arbeitgebers unterliegen, so hat der Betriebsrat nach § 99 BetrVG mitzubestimmen.)

Normenkette:

BetrVG §§ 99, 101 ; ZPO § 139 ; AÜG § 14 ;

Gründe: