Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03. Juli 2009 -
Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben,
1. bezüglich der Eingruppierung (vergütungsrechtlichen Zuordnung) des Mitarbeiters M. als Meister für Veranstaltungstechnik ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen;
2. bezüglich der Eingruppierung (vergütungsrechtlichen Zuordnung) der Mitarbeiterin P. als Veranstaltungstechnikerin ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen;
3. bezüglich der Eingruppierung (vergütungsrechtlichen Zuordnung) des Mitarbeiter S. als Veranstaltungstechniker ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen.
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