LAG Hamburg - Beschluss vom 16.04.2010
6 TaBV 8/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 30/08

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung in einen von zwei in Betracht kommenden Tirfverträgen

LAG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 6 TaBV 8/09

DRsp Nr. 2010/22136

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung in einen von zwei in Betracht kommenden Tirfverträgen

Da zum mitbestimmungspflichtigen Eingruppierungsvorgang auch die Auswahl des richtigen von zwei in Betracht kommenden Tarifverträgen gehört, liegt eine Eingruppierungsentscheidung iS. des § 99 Abs. 1 BetrVG vor, wenn der Arbeitgeber darüber entscheidet, ob ein Arbeitsverhältnis nach den tariflichen Eingruppierungsvorschriften des Tarifvertrages für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) oder nach dem Normalvertrag Bühne (NV-Bühne) zu behandeln ist.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03. Juli 2009 - 13 BV 30/08 - abgeändert.

Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben,

1. bezüglich der Eingruppierung (vergütungsrechtlichen Zuordnung) des Mitarbeiters M. als Meister für Veranstaltungstechnik ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen;

2. bezüglich der Eingruppierung (vergütungsrechtlichen Zuordnung) der Mitarbeiterin P. als Veranstaltungstechnikerin ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen;

3. bezüglich der Eingruppierung (vergütungsrechtlichen Zuordnung) des Mitarbeiter S. als Veranstaltungstechniker ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen.