LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.11.2009
3 TaBV 4/09
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 4/08

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung der betrieblichen Vergütungsordnung im Nachwirkungszeitraum eines Tarifvertrags

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 3 TaBV 4/09

DRsp Nr. 2010/21181

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung der betrieblichen Vergütungsordnung im Nachwirkungszeitraum eines Tarifvertrags

1. Die ursprünglich im Betrieb geltenden Grundsätze der tariflichen Vergütungsordnung bleiben auch nach dem Wegfall des Tarifvertrages das für den Betrieb maßgebliche Vergütungsschema, ohne dass es einer Transformation durch die Betriebsparteien oder die Arbeitsvertragsparteien bedarf. 2. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, im Nachwirkungszeitraum des Tarifvertrages mit allen neu einzustellenden Arbeitnehmern frei verhandelte Vergütungsvereinbarungen abzuschließen und den Tarifvertrag nicht mehr anzuwenden, handelt es sich um eine kollektive Maßnahme und eine Änderung der betrieblichen Vergütungsordnung, die der Beteiligung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bedarf.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 07.08.2008 - 5 BV 4/08 - wird abgeändert:

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Mitarbeiterin Liane M. einzugruppieren nach den Eingruppierungsmerkmalen und Vergütungs- und Lohntabellen zum BMT-AW II und die Zustimmung des Antragstellers zur Eingruppierung einzuholen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 1;

Gründe: