I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, vorgenommene Einstellungen aufzuheben in Verbindung mit einem Unterlassungsantrag nebst einer Androhung von Ordnungsgeld.
Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2). Diese hatte bezogen auf die in der Antragsschrift genannten Arbeitnehmer ihren Betriebsrat zu vorläufigen personellen Maßnahmen gemäß § 100 BetrVG angehört. Die Anhörungsschreiben datierten vom 24. Juni 2004 (Blatt 7 bis 13 der Akte), eingegangen beim Betriebsrat am 28. Juni 2004. Die Arbeitnehmer sollten allesamt kurzfristig als Schreiner beschäftigt werden, und zwar teils vom 28. Juni bis 2. Juli 2004, teils vom 29. Juni bis 2. Juli 2004 und einer vom 28. Juni bis 16. Juli 2004.
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