A.
Arbeitgeber und Betriebsrat streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Er betreibt in Leverkusen ein Kaufhaus mit etwa 300 Arbeitnehmern. Eine große Zahl der Arbeitnehmer sind Teilzeitbeschäftigte.
Der Betriebsrat legte dem Arbeitgeber im Jahre 1984 den Entwurf einer Betriebsvereinbarung über "Grundsätze für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer" vor. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Betriebsrat habe in dieser Angelegenheit nicht mitzubestimmen. Der Betriebsrat erreichte die Bildung einer Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht Solingen bestellte am 27. November 1984 (2 BV 9/84) einen Vorsitzenden der Einigungsstelle und legte die Zahl der Beisitzer fest. Die Einigungsstelle sollte sich mit der "Regelung Teilzeitarbeit ... unter den Mitbestimmungsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG " befassen.
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