LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.11.2010
6 TaBV 1159/10
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 18677/09

Mitbestimmungspflichtige Versetzung in Tendenzbetrieb; unwirksame Versetzung eines angestellten Vormunds bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 6 TaBV 1159/10

DRsp Nr. 2011/397

Mitbestimmungspflichtige Versetzung in Tendenzbetrieb; unwirksame Versetzung eines angestellten Vormunds bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats

1. Ein im Angestelltenverhältnis beschäftigter Vormund ist kein Tendenzträger. 2. Angesichts der rechtlichen Vorgaben für das Tätigwerden angestellter Vormünder genügt eine allgemeine Dienst- und Fachaufsicht nicht, um einen Leitenden Vormund zum Tendenzträger zu machen. 3. Soweit im Falle der Versetzung eines Tendenzträgers eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass diese im Hinblick auf die Verfolgung der Tendenz ansteht, kann dies nur gelten, wenn der Tendenzträger weiterhin als solcher beschäftigt werden soll. Anders verhält es sich dagegen, wenn er durch die Versetzung seine Eigenschaft als Tendenzträger verliert. Ein Ausschluss des Zustimmungserfordernisses nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kommt dann nur noch in Betracht, wenn die Versetzung gerade aus tendenzbedingten Gründen vorgenommen werden soll.

1. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.03.2010 - 20 BV 18677/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

1. Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber die Rückgängigmachung der Versetzung einer Mitarbeiterin.