LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.07.2013
4 TaBV 31/13
Normen:
BetrVG § 101; BetrVG § 95 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 12/12

Mitbestimmungspflichtige EingruppierungsentscheidungVerzicht des Arbeitgebers auf personelle EntscheidungsbefugnisseBeteiligung des Betriebsrats bei Versetzung auch bezüglich Eingruppierung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 31/13

DRsp Nr. 2013/24396

Mitbestimmungspflichtige EingruppierungsentscheidungVerzicht des Arbeitgebers auf personelle EntscheidungsbefugnisseBeteiligung des Betriebsrats bei Versetzung auch bezüglich Eingruppierung

Das Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG ist für den Arbeitgeber nicht dispositiv. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf personelle Entscheidungsbefugnisse ist im Verhältnis zum Betriebsrat unbeachtlich.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. Januar 2013 - 1 BV 12/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 101; BetrVG § 95 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Eingruppierungsentscheidung.