LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.01.2007
4 TaBV 203/06
Normen:
AÜG § 14 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 § 100 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 21/05

Mitbestimmungspflichtige Eingliederung des Leiharbeitnehmers bei Austausch eines bereits mitbestimmungspflichtig eingestellten Arbeitnehmer

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 203/06

DRsp Nr. 2007/9614

Mitbestimmungspflichtige Eingliederung des Leiharbeitnehmers bei Austausch eines bereits mitbestimmungspflichtig eingestellten Arbeitnehmer

»Die Eingliederung eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers ist als Einstellung nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn der Verleiher einen bereits gemäß § 99 BetrVG eingestellten Arbeitnehmer austauscht. Dies gilt auch dann, wenn der Entleiher lediglich die Überlassung nach Qualifikation und Anzahl bestimmter Arbeitnehmer schuldet.«

Normenkette:

AÜG § 14 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 § 100 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Mitbestimmungsrechte des zu 2) beteiligten Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern durch die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin.