LAG Hamm - Urteil vom 16.10.2007
14 Sa 1416/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; GA(Metallindustrie NRW 2006) § 2 Nr. 2, 3 § 5 § 6 ; ZPO § 259 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 618/07

Mitbestimmungspflichtige Anrechnung einheitlicher Tariferhöhung bestehend aus Einmalbetrag und prozentualer Tariferhöhung - kein selbständiger Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs

LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 1416/07

DRsp Nr. 2008/1747

Mitbestimmungspflichtige Anrechnung einheitlicher Tariferhöhung bestehend aus Einmalbetrag und prozentualer Tariferhöhung - kein selbständiger Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs

1. Die Anrechnung einer Tariferhöhung auf über- oder außertarifliche Zulagen aus Anlass und bis zur Höhe einer Tariferhöhung unterliegen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Anrechnung oder Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt; das gilt unabhängig davon, ob die Anrechnung durch gestaltende Erklärung erfolgt oder sich automatisch vollzieht.2. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien die Erhöhung der Entgelte um einen bestimmten Prozentsatz und für vor dem Tarifabschluss liegende Monate eine Pauschalzahlung und liegt darin eine einheitliche Vergütungserhöhung, führt die Weitergabe der pauschalen Erhöhung und die erst anschließende Anrechnung der prozentualen Erhöhung zu einer Veränderung der Verteilung übertariflicher Zulagen; sie ist daher mitbestimmungspflichtig.