Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Anordnung des Einsatzes von Überwachungskräften im ruhenden Verkehr anlässlich eines verkaufsoffenen Sonntages der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß §
I.
Am 31. Mai 2015 richtete die N. Werbegemeinschaft die jährlich wiederkehrende Veranstaltung "N1. macht mobil" aus. Im Rahmen dieser Veranstaltung findet regelmäßig zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr ein verkaufsoffener Sonntag statt. Auf freiwilliger Basis erklärten sich die Leiterin des Bereichs 2.2 (Sicherheit und Ordnung) und eine weitere Beschäftigte bereit, an diesem Tag als Ordnungsstreife tätig zu werden.
Nach einem Vermerk der Bereichsleiterin wurden im Rahmen des Streifengangs erhebliche Verkehrsverstöße festgestellt. Es sei davon auszugehen, dass bei zukünftigen Veranstaltungen dieser Art die Überwachung des ruhenden Verkehrs nicht mehr im Rahmen von Streifengängen von den Mitarbeitern der Ordnungsbehörde miterledigt werden könne.
1. 2.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|