LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.03.2009
11 TaBV 303/08
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 672
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 01.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 24/08

Mitbestimmungsfreier Einsatz von Arbeitnehmern durch Fremdfirmen bei fehlender Eingliederung in den Betrieb der Arbeitgeberin

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 11 TaBV 303/08

DRsp Nr. 2009/14525

Mitbestimmungsfreier Einsatz von Arbeitnehmern durch Fremdfirmen bei fehlender Eingliederung in den Betrieb der Arbeitgeberin

Allein äußere Umstände, wann, wo und wie Arbeiten aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages im Betrieb des Bestellers zu erbringen sind, reichen nicht aus, um die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Eingliederung der tätig werdenden Personen in dem Betrieb und seine Organisation zu begründen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 01.08.2008 - 4 BV 24/08 - abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Diese erbringt auf dem Gelände der Firma U. L. T. AG Transportarbeiten.