LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.06.2015
1 TaBV 4 b/15
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; MTV-VHH § 8; MTV-VHH § 12 Abs. 6; MTV-VHH § 13; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 20 a/14

Mitbestimmungsfreie Verteilung tariflicher Vor- und Nachbereitungszeiten im Hamburger VerkehrsverbundOriginäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für eine betriebsübergreifende Regelung einer Verlängerung der Ruhezeiten bei technisch-organisatorischer Verknüpfung der ArbeitsabläufeUnbegründeter Feststellungsantrag eines Betriebsrats zur Unwirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 1 TaBV 4 b/15

DRsp Nr. 2015/18389

Mitbestimmungsfreie Verteilung tariflicher Vor- und Nachbereitungszeiten im Hamburger VerkehrsverbundOriginäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für eine betriebsübergreifende Regelung einer Verlängerung der Ruhezeiten bei technisch-organisatorischer Verknüpfung der ArbeitsabläufeUnbegründeter Feststellungsantrag eines Betriebsrats zur Unwirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung

1. Der Antrag eines Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit einer bestimmten Regelung einer Gesamtbetriebsvereinbarung für einen einzelnen Betrieb ist zulässig; als relatives Feststellungsbegehren handelt sich um einen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO. 2. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln; ein Rechtsschein eines wirksamen Übertragungsbeschlusses scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Betriebsrat überhaupt keinen Beschluss nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gefasst hat.