ArbG Trier, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/15
Mitbestimmungsfreie Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des ArbeitsschutzausschussesUnwirksamer Einigungsstellenspruch aufgrund abschließender gesetzlicher Regelung
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 5 TaBV 21/15
DRsp Nr. 2016/9412
Mitbestimmungsfreie Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des ArbeitsschutzausschussesUnwirksamer Einigungsstellenspruch aufgrund abschließender gesetzlicher Regelung
1. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7BetrVG bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses; gemäß § 87 Abs. 1BetrVG bestehen Mitbestimmungsrechte nach dieser Bestimmung nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.2. § 11ASiG verpflichtet die Arbeitgeberin in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses und enthält nähere Vorgaben zu dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Zusammentreten; der Gegenstand der Mindestteilnahme ist in § 11ASiG abschließend geregelt.
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