LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.08.2015
5 TaBV 11/15
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 22/14

Mitbestimmungsfreie Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 5 TaBV 11/15

DRsp Nr. 2015/18758

Mitbestimmungsfreie Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit

1. Die Erhöhung der Wochenarbeitszeit einzelner Beschäftigter ist grundsätzlich als Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG zu werten, auch wenn dies dem umgangssprachlichen Wortsinn nicht in jeder Hinsicht entspricht. 2. Bei Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit liegt ein mitbestimmungspflichtiger Sachverhalt erst dann vor, wenn die Arbeitszeit um 10 Stunden pro Woche erhöht wird; das gilt unabhängig von der bisherigen Arbeitszeit der betroffenen Beschäftigten. 3. Vereinbart die Arbeitgeberin mit mehreren Beschäftigten eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit und beteiligt sie den Betriebsrat nur, wenn die Erhöhung für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehen ist und mindestens 10 Stunden pro Woche beträgt, wird dem Betriebsrat bei der Arbeitszeiterhöhung ("Stundenhochstufung") kein Mitbestimmungsrecht entzogen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Februar 2015, Az. 3 BV 22/14, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit.

1. 2. 3.