LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.03.2010
8 TaBV 146/09
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 28/09

Mitbestimmungsfreie Entlohnung neueingestellter und nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer im Einzelhandel

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 8 TaBV 146/09

DRsp Nr. 2010/9017

Mitbestimmungsfreie Entlohnung neueingestellter und nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer im Einzelhandel

Der weiterhin tarifgebundene Arbeitgeber ist rechtlich nicht gehindert, nach einem Stichtag neu einzustellende Arbeitnehmer, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind, nach entweder keinem oder einem einseitig neu festgesetzten Vergütungsschema zu entlohnen, selbst wenn bis zum Stichtag allen neu eingestellten Arbeitnehmern unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft der Tariflohn gewährt wurde. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Hinblick auf die Abänderung einer bestehenden Vergütungsordnung scheidet wegen der Regelungssperre des § 87 Abs. 1 Eingangsgesetz BetrVG aus (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 30.01.1990 - 1 ABR 98/88, NZA 1990, 493).

Tenor

1.Auf die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2)

wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf

vom 07.10.2009 - 4 BV 28/09 - abgeändert und der

Feststellungsantrag zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, auch bei Neueinstellungen von nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern diese nach dem Lohn- bzw. Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel einzugruppieren.