LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.03.2007
3 TaBV 3/07
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 99 Abs. 2 §§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 14/06

Mitbestimmungsfreie Einstellung von Redakteuren einer Lokalredaktion - Tendenzbetrieb auch bei bloßer Weiterleitung beschaffter Information zum Zwecke der Verbreitung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 3 TaBV 3/07

DRsp Nr. 2007/17994

Mitbestimmungsfreie Einstellung von Redakteuren einer Lokalredaktion - Tendenzbetrieb auch bei bloßer Weiterleitung beschaffter Information zum Zwecke der Verbreitung

1. Zwecke der Berichterstattung oder Meinungsäußerung verfolgen nicht lediglich Zeitungs- und Zeitschriftenverlage sondern auch andere Unternehmen (Betriebe) wie etwa die Presse- und Nachrichtenagenturen.2. Wegen der Verweisung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist der weite verfassungsrechtliche Pressebegriff auch für das Betriebsverfassungsrecht und hier speziell für § 118 BetrVG heranzuziehen.3. Informationsbeschaffung und Informationsbearbeitung im Rahmen einer Lokalredaktion stellen bereits Berichterstattung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG dar.4. Auch ein Unternehmen, das zwar keine Berichte und Kommentare direkt an Leser als Endverbraucher verbreitet, dessen unmittelbare Zielsetzung jedoch darin besteht, Artikel und Nachrichten (Berichte und Kommentare) an eine Zeitungsherausgeberin weiterzuleiten, ist als Tendenzunternehmen anzuerkennen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 99 Abs. 2 §§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.