OVG Hamburg - Beschluss vom 29.06.2022
14 Bf 68/21.PVL
Normen:
HmbPersVG § 80 Abs. 1 S. 1; HmbPersVG § 80 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
D_V 2022, 916

Mitbestimmungsbedürftigkeit der Ablehnung der Bewilligung eines alternierenden Telearbeitsplatzes

OVG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 14 Bf 68/21.PVL

DRsp Nr. 2022/12048

Mitbestimmungsbedürftigkeit der Ablehnung der Bewilligung eines alternierenden Telearbeitsplatzes

Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme an der Telearbeit im Sinne von § 3 Nr. 3 der Vereinbarung nach § 93 HmbPersVG über Dienst an einem anderen Ort vom 16. März 2022 ist eine Maßnahme im Sinne des § 80 Abs. 2 HmbPersVG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HmbPersVG § 80 Abs. 1 S. 1; HmbPersVG § 80 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Ablehnung der Bewilligung eines alternierenden Telearbeitsplatzes.

Der Antragsteller ist der Personalrat des Bezirksamts Eimsbüttel, der Beteiligte ist der Leiter des Bezirksamts.

Am 6. Juni 2018 beantragte eine Beschäftigte, seinerzeit vollbeschäftigte Sozialpädagogin im Allgemeinen Sozialen Dienst der Beteiligten, ihre Tätigkeit an einem Tag der Woche in (alternierender) Telearbeit von zu Hause ausüben zu dürfen, um die Betreuung ihrer beiden Kinder durch Reduzierung der Fahrzeiten besser organisieren zu können. Ihre direkte Vorgesetzte stimmte dem zu, die Regionalleitung und die Jugendamtsleitung lehnten dies jedoch ab. Daraufhin wurde der Antrag seitens der Dienststelle abgelehnt.