I.
Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin nach § 98 Abs. 1 BetrVG bei der generellen Verkürzung der Ausbildung zum Industriekaufmann/-frau.
Wegen des unstreitigen Vortrages der Antragstellerin zu ihrer Zuständigkeit wird zunächst auf I. der Antragsschrift (Bl. 2/3 d. A.) und den dort in Bezug genommenen Tarifvertrag Nr. 122 (Bl. 7 - 14 d. A.) Bezug genommen.
Anlass des Verfahrens ist die im Jahre 2001 getroffene Entscheidung der Ausbildungsstelle in D , die Ausbildung der Industriekaufleute generell nur noch als zweieinhalbjährigen Ausbildungsgang anzubieten.
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