LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.01.2012
5 TaBV 117/11
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; LfTV § 53; FGr5-TV § 43;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 21/10

Mitbestimmung über den Ort, an dem die Arbeitszeit eines Lokführers beginnt

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 117/11

DRsp Nr. 2012/17312

Mitbestimmung über den Ort, an dem die Arbeitszeit eines Lokführers beginnt

§ 53 des "Tarifvertrages für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen" bzw. § 43 des "Funktionsspezifischen Tarifvertrages für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5" schließen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über den Ort, an dem die Arbeitszeit, beginnt aus.

»§ 53 des "Tarifvertrages für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen" bzw. § 43 des "Funktionsspezifischen Tarifvertrages für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5" schließen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über den Ort, an dem die Arbeitszeit, beginnt aus.«

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07. Juni 2011 - 10 BV 21/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; LfTV § 53; FGr5-TV § 43;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit anlässlich des Tragens von Unternehmensbekleidung.