LAG Nürnberg - Beschluss vom 23.02.2021
6 TaBV 1/21
Normen:
BetrVG § 76; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11; BetrVG § 87 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 173
EzA-SD 2021, 15
NZA-RR 2021, 254
ZIP 2021, 1461
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 121/20

Mitbestimmung deutscher Betriebsvertretungsgremien bei im Ausland getroffenen, mitbestimmungspflichtigen EntscheidungenAnforderungen an eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGGBeteiligung von Mitbestimmungsgremien unterhalb der Konzernebene bei Matrixorganisation der betrieblichen Strukturen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 6 TaBV 1/21

DRsp Nr. 2021/5309

Mitbestimmung deutscher Betriebsvertretungsgremien bei im Ausland getroffenen, mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen Anforderungen an eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG Beteiligung von Mitbestimmungsgremien unterhalb der Konzernebene bei Matrixorganisation der betrieblichen Strukturen

1. Entscheidet ein Gesellschafter der im Ausland befindlichen Konzernobergesellschaft über die Gewährung von Boni an in inländischen Betrieben beschäftigte Mitarbeiter, ist die Mitbestimmung des Einzelbetriebsrats nach § 87 BetrVG nicht offensichtlich ausgeschlossen. 2. Es ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob in einem solchen Fall - in der ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet werden kann - die auf niedrigerer Ebene gebildeten Mitbestimmungsgremien zu beteiligen sind. 3. Erst recht gilt dies, wenn die betrieblichen Strukturen in Matrixorganisation gebildet sind. 4. Sind in einem solchen Fall die auf nationaler Ebene gebildeten Mitbestimmungsgremien zu beteiligen, kann dies nicht mit fehlender Einflussmöglichkeit der entsprechenden Arbeitgeber verneint werden (so aber für Aktienoptionen BAG v. 12.06.2019, 1 ABR 57/17).