BAG - Urteil vom 01.06.2022
7 AZR 232/21
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1; NSHG § 32; NPersVG § 105 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 267
AuR 2023, 34
BB 2022, 2355
EzA-SD 2022, 5
NZA 2022, 1548
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 338/20
ArbG Oldenburg, vom 25.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 319/19

Mitbestimmung des Personalrats bei AnschlussbefristungUnwirksamkeit der Befristung bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats

BAG, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 7 AZR 232/21

DRsp Nr. 2022/13775

Mitbestimmung des Personalrats bei Anschlussbefristung Unwirksamkeit der Befristung bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats

Orientierungssätze: 1. Nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG bestimmt der Personalrat mit bei der Befristung eines Arbeitsvertrags im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis. Dieses Mitbestimmungsrecht bezieht sich nicht auf die tatsächliche Eingliederung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers in die Dienststelle, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung des Arbeitsvertrags (Rn. 12 ff.). 2. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (Rn. 23 ff.).

1. Liegt eine Befristungsabrede "im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis" i.S.d. § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG vor, erfasst sie der Wortlaut der Norm jedenfalls dann, wenn das befristete Arbeitsverhältnis "im Anschluss", also ohne zeitliche Unterbrechung an ein vorangegangenes befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen wird. 2. Maßnahmen, bei denen die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Personalrats unterlassen oder bei einer Beteiligung gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, sind unwirksam und dürfen gem. § 63 Satz 1 NPersVG "nicht vollzogen" werden.