BAG - Beschluss vom 26.01.2016
1 ABR 68/13
Normen:
BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 83 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 46
AUR 2016, 214
BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 46
NZA 2016, 498
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 TaBV 222/13
ArbG Berlin, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 17034/12

Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats hinsichtlich des Einsatzes visueller Aufzeichnungssysteme

BAG, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 68/13

DRsp Nr. 2016/6104

Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats hinsichtlich des Einsatzes visueller Aufzeichnungssysteme

Orientierungssätze: 1. Der Konzernbetriebsrat hat nicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG bei der Anwendung eines visuellen Aufzeichnungssystems mitzubestimmen, wenn dieses ausschließlich von einem konzernangehörigen Unternehmen betrieben wird und kein unternehmensübergreifender Datenaustausch erfolgt. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer von den eingesetzten Kameras aufgenommen werden, die im Betrieb eines anderen konzernangehörigen Unternehmens Werk- oder Dienstleistungen für ihren Vertragsarbeitgeber erbringen. 2. Für die im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen zu einem Fremdarbeitgeber entsandten Arbeitnehmer, die einer in dessen Betrieb eingerichteten Überwachungseinrichtung unterliegen, sind - auch im Konzernverbund - die jeweiligen Vertragsarbeitgeber und deren Betriebsräte zuständig.

1. Die Ausgestaltung eines auf dem Gelände einer Klinik betriebenen visuellen Aufzeichnungssystems unterliegt dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. 2. Zuständig für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte ist der vort gewählte und nicht der Konzernbetiebsrat.

Auf die Rechtsbeschwerde der H GmbH wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2013 - 17 TaBV 222/13 - aufgehoben.