LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.06.2012
4 TaBV 158/11
Normen:
TV PV DLH § 88; TV PV DLH § 89; TV WeFö Nr. 3 DLH § 5; TV WeFö Nr. 3 DLH § 7; TV WeFö Nr. 3 DLH § 12; AÜG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 183/11

Mitbestimmung des Betriebsrats; Widerspruch gegen Einstellung eines zur Dauerarbeit vorgesehenen Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 158/11

DRsp Nr. 2013/4284

Mitbestimmung des Betriebsrats; Widerspruch gegen Einstellung eines zur Dauerarbeit vorgesehenen Arbeitnehmers

Der Betriebsrat des Verleihers ist nicht berechtigt, einer Einstellung eines Arbeitnehmers zu widersprechen, der für eine entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend geplante Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2011 - 9 BV 183/11 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zu der Einstellung des Arbeitnehmers A als Flugzeugführer wird ersetzt.

Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung dieser Einstellung zum 02. März 2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Im Übrigen werden die wechselseitigen Anträge zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV PV DLH § 88; TV PV DLH § 89; TV WeFö Nr. 3 DLH § 5; TV WeFö Nr. 3 DLH § 7; TV WeFö Nr. 3 DLH § 12; AÜG § 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über Versetzungen.