LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.06.2012
4 TaBV 156/11
Normen:
TV PV DLH § 88; TV PV DLH § 89; TV WeFö DLH § 5; TV WeFö DLH § 7; TV WeFö DLH § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 33/11

Mitbestimmung des Betriebsrats; Wechsel eines Arbeitnehmers auf eigenen Wunsch (Teiknahme an der Förderung von Piloten zum Kapitän auf dem Muster Embraer 190/195)

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 156/11

DRsp Nr. 2013/5915

Mitbestimmung des Betriebsrats; Wechsel eines Arbeitnehmers auf eigenen Wunsch (Teiknahme an der Förderung von Piloten zum Kapitän auf dem Muster Embraer 190/195)

Der Wechsel eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb erfüllt den Begriff der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i.S. von $ 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und ist daher grundsätzlich auch für die Arbeitnehmervertretung des abgebenden Betriebes als Versetzung mitbestimmungspflichtig. 2. a) Ein Mitbestimmungsrecht entfällt jedoch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer die Versetzung in den anderen Betrieb gewünscht hat oder jedenfalls mit ihr einverstanden ist, da er in diesem Fall keines Schutzes bedarf.b) Auch kann ein Schutz der verbleibenden Belegschaft in diesem Fall nicht erreicht werden, weil der versetzungswillige Arbeitnehmer ebenso sein Arbeitsverhältnis beenden und neu begründen könnte und der Betriebsrat des abgebenden Betriebes demzufolge das Ausscheiden des Arbeitnehmer letztlich nicht verhindern kann.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2011 - 9 BV 33/11 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und wie folgt gefasst:

Die wechselseitigen Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV PV DLH § 88; TV PV DLH § 89;