A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei dem Einsatz von Vereinsmitgliedern des Beteiligten Ziffer 2 (Arbeitgebers) auf ehrenamtlicher Grundlage im Rettungsdienst des Beteiligten Ziffer 2 als Zweitbesetzung auf dem Rettungswagen oder Krankentransportwagen unter dem Gesichtspunkt der Einstellung gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen ist.
Der Beteiligte Ziffer 2 ist u.a. im Rettungsdienst tätig und unterhält Rettungswachen in C., N., Ca., Bad Herrenalb, S. und Altensteig. Er beschäftigt im Bereich des Rettungsdienstes etwa 50 Arbeitnehmer. Die Rettungsfahrzeuge sind in der Regel mit einem Rettungsassistenten und einem Rettungssanitäter besetzt.
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