LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.09.2001
5 TaBV 1/01
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 3 ; BetrVG § 93 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 6 ; BetrVG § 100 ; BetrVG § 101 ; BetrVG § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 26 ; ArbGG § 81 Abs. 2 Satz 3 ; ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 3 ; ArbGG § 92 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 21.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 22/00

Mitbestimmung des Betriebsrats; Einsatz von Vereinsmitgliedern auf ehrenamtlicher Grundlage als Zweitbesatzung auf einem Rettungsdienstfahrzeug als Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG; Übergang von einem Antrag nach § 101 BetrVG auf einen Feststellungsantrag

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2001 - Aktenzeichen 5 TaBV 1/01

DRsp Nr. 2003/4487

Mitbestimmung des Betriebsrats; Einsatz von Vereinsmitgliedern auf ehrenamtlicher Grundlage als Zweitbesatzung auf einem Rettungsdienstfahrzeug als Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG; Übergang von einem Antrag nach § 101 BetrVG auf einen Feststellungsantrag

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 3 ; BetrVG § 93 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 6 ; BetrVG § 100 ; BetrVG § 101 ; BetrVG § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 26 ; ArbGG § 81 Abs. 2 Satz 3 ; ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 3 ; ArbGG § 92 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei dem Einsatz von Vereinsmitgliedern des Beteiligten Ziffer 2 (Arbeitgebers) auf ehrenamtlicher Grundlage im Rettungsdienst des Beteiligten Ziffer 2 als Zweitbesetzung auf dem Rettungswagen oder Krankentransportwagen unter dem Gesichtspunkt der Einstellung gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen ist.

Der Beteiligte Ziffer 2 ist u.a. im Rettungsdienst tätig und unterhält Rettungswachen in C., N., Ca., Bad Herrenalb, S. und Altensteig. Er beschäftigt im Bereich des Rettungsdienstes etwa 50 Arbeitnehmer. Die Rettungsfahrzeuge sind in der Regel mit einem Rettungsassistenten und einem Rettungssanitäter besetzt.