LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.05.2013
6 TaBV 30/12
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 70/12

Mitbestimmung des Betriebsrats einer unbestreikten Arbeitgeberin bei der Versetzung von Beschäftigten zur Streikabwehr in anderen Betrieb

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen 6 TaBV 30/12

DRsp Nr. 2013/17729

Mitbestimmung des Betriebsrats einer unbestreikten Arbeitgeberin bei der Versetzung von Beschäftigten zur Streikabwehr in anderen Betrieb

1. Der in einen Feststellungsantrag des Betriebsrats zum Mitbestimmungsrecht aufgenommene Versetzungszweck "zur Streikabwehr" sowie die zeitliche Begrenzung "während der Dauer eines Streiks in der A. GmbH" sprechen dafür, dass mit der Versetzung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die nur vorrübergehende und nicht dauerhafte Zuweisung anderer Arbeitsbereiche in der A. GmbH gemeint ist; der Antrag betrifft daher nicht auf Dauer angelegte Maßnahmen und bezieht sich nur auf Beschäftigte, die bereit sind, während eines Arbeitskampfes in der A. GmbH dort vorübergehend und freiwillig ihre Arbeitsleistung zu erbringen. 2. Der Einsatz arbeitswilliger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der nicht am Streik beteiligten Arbeitgeberin in dem bestreikten Betrieb der A. GmbH stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar und unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG; das gilt auch während der Dauer eines Streiks in der A. GmbH, da das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats insoweit nicht eingeschränkt ist.

Tenor