LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.09.2012
4 TaBV 239/11
Normen:
TV PV DLH § 88; TV PV DLH § 89; TV We Fö DLH § 5; TV WeFö DLH § 7; TV WeFö DLH § 12; AÜG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 358/11

Mitbestimmung des Betriebsrats des Verleihers bei Einstellung eines Arbeitnehemrs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 239/11

DRsp Nr. 2013/5919

Mitbestimmung des Betriebsrats des Verleihers bei Einstellung eines Arbeitnehemrs

Der Betriebsrat des Verleihers ist nicht berechtigt, einer Einstellung eines Arbeitnehmers zu widersprechen, der für eine entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend geplante Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2011 - 9 BV 358/11 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zu der Einstellung des Arbeitnehmers A wird ersetzt.

Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der Einstellung von Herrn A zum 02. Mai 2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Im Übrigen werden die wechselseitigen Anträge zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV PV DLH § 88; TV PV DLH § 89; TV We Fö DLH § 5; TV WeFö DLH § 7; TV WeFö DLH § 12; AÜG § 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über eine Einstellung und mehrere Versetzungen.