Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2011 - 9 BV 358/11 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zu der Einstellung des Arbeitnehmers A wird ersetzt.
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der Einstellung von Herrn A zum 02. Mai 2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Im Übrigen werden die wechselseitigen Anträge zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über eine Einstellung und mehrere Versetzungen.
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