LAG Nürnberg - Beschluss vom 29.05.2012
7 TaBV 61/11
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12; ArbSchG § 13 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 33/10

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeitsschutzunbegründeter negativer Feststellungsantrag der Arbeitgeberin bei Beauftragung eines Drittunternehmens

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 7 TaBV 61/11

DRsp Nr. 2014/15194

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeitsschutz unbegründeter negativer Feststellungsantrag der Arbeitgeberin bei Beauftragung eines Drittunternehmens

1. Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren gelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, im Betrieb häufiger auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann. 2. Der Betriebsrat hat sowohl im Rahmen des § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) als auch im Rahmen des § 12 ArbSchG (Unterweisung) ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. 3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt nicht dadurch, dass die Arbeitgeberin ihre Verpflichtungen nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht selbst erfüllt sondern sich hierzu gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG eines anderen Unternehmens bedient; die Übertragung der Aufgaben auf einen (geeigneten) Dritten lässt die öffentlichrechtliche Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin nicht entfallen.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 22.11.2011 - 7 BV 33/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12; ArbSchG § 13 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

I.