LAG Düsseldorf - Beschluss vom 02.10.2012
17 TaBV 38/12
Normen:
AÜG § 11; BetrVG § 99; BetrVG § 100;
Fundstellen:
AuR 2013, 52
BB 2013, 64
EzA-SD 2013, 6
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/12

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung eines Leiharbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 17 TaBV 38/12

DRsp Nr. 2012/22984

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung eines Leiharbeitnehmers

1. Die Versetzung eines Leiharbeitnehmers in einen anderen Betrieb des Entleihers unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats des Entleihbetriebs gem. § 99 BetrVG. § 14 Abs. 3 AÜG unterscheidet nicht zwischen Versetzung und Einstellung, sondern statuiert das Mitbestimmungsrecht vor der Übernahme zur Arbeitsleistung.2. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG steht einem vorübergehenden Einsatz eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz nicht entgegen.3. Zur Auslegung des Begriffs "vorübergehend" i.s.d. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist nicht das TzBfG heranzuziehen mit der Folge, dass ein vorübergehender Einsatz eines Leiharbeitnehmers nur angenommen werden kann, wenn ein sachlicher Grund entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.03.2012 - 3 BV 3/12- wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 11; BetrVG § 99; BetrVG § 100;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Betriebsrats zur Verweigerung der Zustimmung zur "Versetzung" eines Leiharbeitnehmers und zur vorläufigen Durchführung der Maßnahme.

1. 2.