LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.02.2013
2 TaBV 16/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 76/11

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierungen - Einreihung des Arbeitsplatzes in das Vergütungsschema durch Urheber der Vergütungsordnung

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 2 TaBV 16/12

DRsp Nr. 2016/3069

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierungen - Einreihung des Arbeitsplatzes in das Vergütungsschema durch Urheber der Vergütungsordnung

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 09.01.2012 - 2 BV 76/11 HBS - abgeändert.

Die Anträge des Beteiligten zu 1.) werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten sich über die Mitbestimmung in diversen Umgruppierungsangelegenheiten. Insgesamt sind 96 Umgruppierungsfälle zwischen den Beteiligten streitig. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um 12 solcher Angelegenheiten, die miteinander verbunden wurden.

Der Beschwerdeführer und Antragsteller - der Betriebsrat der Beteiligten zu 2. - besteht aus 5 Betriebsratsmitgliedern. Der Betriebsrat hat in insgesamt 96 Einzelverfahren vor dem Arbeitsgericht Magdeburg Beschlussverfahren bezüglich der Mitbestimmung hinsichtlich der Umgruppierung von Beschäftigten des Beteiligten zu 2. eingeleitet.