LAG Köln - Beschluss vom 04.05.2009
2 TaBV 8/09
Normen:
BetrVG § 99; TVÜ-VKA § 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 33/08

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Überleitung in Entgeltordnung des TVöD aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahmeklausel

LAG Köln, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 2 TaBV 8/09

DRsp Nr. 2009/16191

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Überleitung in Entgeltordnung des TVöD aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahmeklausel

1. Der TVöD ist in Verbindung mit dem TVÜ-VKA ein den BAT ersetzender Tarifvertrag, der über einzelvertragliche Bezugnahmeklauseln anstelle des BAT anzuwenden ist; das ergibt sich aus der ausdrücklichen Klarstellung in § 2 TVÜ-VKA, in dem die abgelösten Tarifverträge ausdrücklich aufgeführt werden. 2. Es steht nicht in der Macht der tarifvertragsschließenden Parteien zu regeln, dass arbeitsvertragliche Bezugnahmen ihre Wirksamkeit verlieren sollen; das Wesen von Bezugnahmeklauseln liegt gerade darin, dass die Parteien der Bezugnahmeklausel mit den durch die tarifvertragsschließende Parteien vertretenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht identisch sind. 3. Die Argumentation, dass § 2 TVÜ-VKA nur für tarifgebundene Arbeitgeber gilt, ist nicht tragfähig, wenn sich die Geltung des neuen Tarifvertrages aus dem Arbeitsvertrag ergibt, der gerade den unmittelbaren Geltungsbereich des Tarifvertrages erweitert. 4. Bei der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD aufgrund einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel handelt es sich um eine Umgruppierung nach § 99 BetrVG, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.