LAG Köln - Beschluss vom 17.07.2020
9 TaBV 73/19
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 33/19

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung eines Arbeitnehmers bei einer ausländischen Gesellschaft

LAG Köln, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 9 TaBV 73/19

DRsp Nr. 2020/15399

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung eines Arbeitnehmers bei einer ausländischen Gesellschaft

1. Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer, der bei einer ausländischen Gesellschaft angestellt ist und dort seinen Dienstsitz hat, zum Leiter eines Teams bestellt wird, das sich (auch) aus Arbeitnehmern eines deutschen Betriebs zusammensetzt.2. Bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied ist für das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung auf seine organisatorische Zuordnung zu einem neuen Arbeitsbereich abzustellen und nicht erst auf die spätere tatsächliche Übernahme der neuen Aufgaben nach Beendigung der Freistellung.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.10.2019 - 3 BV 33/19 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch über die Aufhebung von zwei personellen Einzelmaßnahmen.

1. 2. 3.