BAG - Beschluß vom 09.02.1993
1 ABR 51/92
Normen:
BetrVG § 99, § 101;
Fundstellen:
AuA 1994, 158
BAGE 72, 187
BB 1993, 1007
DB 1993, 1294
MDR 1993, 771
NZA 1993, 664
Vorinstanzen:
LAG München, ArbG Regensburg, vom 11.03.1992vom 24.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 32/90 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 54/86

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen

BAG, Beschluß vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 1 ABR 51/92

DRsp Nr. 1993/3362

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen

»Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Eingruppierung erschöpft sich nicht darin, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat die von ihm für richtig befundene Eingruppierung mitteilt und dem Betriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Der Arbeitgeber hat vielmehr die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung einzuholen und bei deren Verweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).«

Normenkette:

BetrVG § 99, § 101;

A. Die Beteiligten streiten über die tarifgerechte Eingruppierung einer bei dem Antragsteller beschäftigten Arbeitnehmerin und im Zusammenhang damit über den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Eingruppierungen überhaupt.