LAG Hamm - Beschluss vom 09.02.2007
10 TaBV 85/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 § 101 Satz 1 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 BV 18/06 - 17.08.2006,

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung - Vergütungsordnung als Grundlage einer betrieblichen Übung - Beseitigung der betrieblichen Übung gegenüber neu eingestellten Arbeitnehmern durch eindeutige Erklärung der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Beschluss vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 85/06

DRsp Nr. 2007/11609

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung - Vergütungsordnung als Grundlage einer betrieblichen Übung - Beseitigung der betrieblichen Übung gegenüber neu eingestellten Arbeitnehmern durch eindeutige Erklärung der Arbeitgeberin

1. Hat ein Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats eine Ein- oder Umgruppierung oder nach Auffassung des Betriebsrats eine unzutreffende Ein- oder Umgruppierung vorgenommen, kann im Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 Satz 1 BetrVG nur die nachträgliche Einholung der Zustimmung des Betriebsrats und bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Ersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verlangt werden.2. Auch eine betriebliche Vergütungsordnung kann Grundlage einer betrieblichen Übung sein; wird die von neu eingestellten Arbeitnehmern zu verrichtende Tätigkeit von einer Gehaltsgruppenordnung erfasst, die kraft betrieblicher Übung im Betrieb zur Anwendung kommt, ist die Arbeitgeberin zur Eingruppierung der neu eingestellten Arbeitnehmer in diese Gehaltsgruppenordnung und zur Beteiligung des Betriebsrats an dieser Eingruppierung verpflichtet.3. Gegenüber neu eintretenden Arbeitnehmern kann eine begünstigende betriebliche Übung durch eine eindeutige einseitige Erklärung des Arbeitgebers beseitigt werden.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 § 101 Satz 1 ; BGB § 242 ;

Gründe:

A