LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2010
5/9 TaBV 175/09
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 145/09

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingliederung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in privatrechtlich organisierte Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Einstellung ohne Beteiligung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 5/9 TaBV 175/09

DRsp Nr. 2010/20503

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingliederung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in privatrechtlich organisierte Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Einstellung ohne Beteiligung

1. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 S. 2 BetrVG wird nicht schon durch bloßes Tätigwerden in dem aufnehmenden Betrieb erfüllt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes durch Eingliederung in die Betriebsorganisation für das privatrechtlich organisierte Unternehmen und nicht weiterhin allein für seinen Arbeitgeber tätig wird. 2. Die notwendige Eingliederung muss dergestalt erfolgen, dass die Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des aufnehmenden Betriebsinhabers unterliegen. Dieses muss nicht umfassend sein, vielmehr reichen Weisungsbefugnisse aus, soweit sie für die Ausübung der Tätigkeit in dem aufnehmenden Betrieb erforderlich sind. 3. Werden Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 BetrVG im Betrieb des aufnehmenden Betriebs eingesetzt, liegt eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG vor.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. August 2009 - 21 BV 145/09 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 4) wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1 S. 2;