LAG Nürnberg - Beschluss vom 16.01.2013
2 TaBV 6/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 32/11

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von Verfahrensregelungen zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 2 TaBV 6/12

DRsp Nr. 2013/16074

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von Verfahrensregelungen zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX (sog. Klärungsphase) kann der Betriebsrat die Einführung von Verfahrensregelungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG verlangen und ggf. über die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG durchsetzen. Inhalt und Reichweite solcher Verfahrensregelungen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 21.12.2011 (Az. 6 BV 32/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechtes des zu 2) beteiligten Betriebsrats bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements im Betrieb der zu 1) beteiligten Antragstellerin in G....